Vereinssatzung
NAET-Förderverein e.V. (als PDF zum downloaden)
§1. Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen "NAET-Förderverein"
- Er ist im Vereinsregister eingetragen mit dem Namenszusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form "e.V."
- Der Verein hat seinen Sitz in Nördlingen.
§2. Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung von NAET Klinik in Bangalore, Indien im Bereich Gesundheit, Ausbildung und Förderung von benachteiligten Kindern. Ferner dient der Verein der Völkerverständigung und dem Austausch von kulturellen Werten. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.
§3. Vereinstätigkeit
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Zusammenarbeit zwischen dem Verein „NAET" und entsprechenden indischen Ansprechpartnern aus der NAET Klinik in Bangalore.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Über Zuwendungen entscheidet der Vorstand.
§4. Finanzierung
Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden.
§5. Eintritt der Mitglieder
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
- Juristische Personen und ein nicht rechtsfähiger Verein werden nicht als Mitglieder aufgenommen.
- Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
- Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
- Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
§6. Austritt der Mitglieder
- Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
- Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.
- Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist (Absatz 2) ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich
§7. Ausschluss von Mitgliedern
- Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.
- Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig.
- Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen.
- Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen.
- Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
- Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekannt gemacht werden.
§8. Erlöschen der Mitgliedschaft
Wird der Jahresbeitrag nicht innerhalb eines halben Jahres nach Fälligkeit bezahlt, ruhen die Mitgliedsrechte. Ist ein Mitglied zwei Jahre im Beitragsrückstand, erlischt die Mitgliedschaft.
§9. Mitgliedsbeitrag
- Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
- Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
- Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu zahlen und für das Eintrittsjahr voll zu entrichten.
- Der Beitrag wird in der Regel durch Lastschrift eingezogen.
- Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
§10. Organe des Vereins
Organe des Vereins sind- der Vorstand (§ 11 der Satzung)
- der Beirat (§ 12 der Satzung)
- die Mitgliederversammlung (§§ 13 bis 17 der Satzung)
§11. Vorstand
- Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem/der 1.Vorsitzenden, dem/der 2.Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in, dem/der Schriftführer/in und einem weiteren Vorstandsmitglied.
- Ein/e Vorsitzende/r und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten den Verein gemeinsam.
- Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
- Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
- Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
- Frei werdende Vorstandsämter werden bei der nächsten Mitgliederversammlung neu besetzt.
§12. Beirat
- Der Beirat soll die Vorstandschaft in allen Fragen des Vereins beraten und unterstützen.
- Er besteht aus bis zu 7 Mitgliedern.
- Die Mitglieder des Beirats werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag der Vorstandschaft auf die Dauer von 2 Jahren gewählt . Der Vorstand kann weitere geeignete Mitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung berufen.
§13. Einberufung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres.
- In dem Jahr, in dem keine Vorstandswahl stattfindet, haben der Vorstand der nach Abs. 1 zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des Vorstandes Beschluss zu fassen.
§14. Form der Einberufung
- Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen einzuberufen.
- Die Einberufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (= die Tagesordnung) bezeichnen.
- Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.
- Die Einladung kann auch auf elektronischem Weg erfolgen, es sein denn, das Mitglied widerspricht diesem Verfahren.
§15. Beschlussfähigkeit
- Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
- Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.
- Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Abs. 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens 4 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
- Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Absatz 5) zu enthalten.
- Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
§16. Beschlussfassung
- Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 5 der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
- Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
- Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
- Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§ 2 der Satzung) ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
- Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
- Stimmenthaltungen zählen für die Mehrheiten der erschienenen Mitglieder (Absätze 2, 3 und 5) als NEIN- Stimmen.
§17. Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
- Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
- Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.
- Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§18. Auflösung des Vereins
- Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (vgl. § 16 Abs. 5 der Satzung) aufgelöst werden.
- Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (§ 11 der Satzung).
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigste Körperschaft zwecks Verwendung für Wissenschaft und Forschung.
Nördlingen, 2.2.2009







